Bist du in der Grundversorgung? 23 % sind es — und zahlen bis zu 500 € im Jahr zu viel
Stand: 15.09.2026 · Lesezeit: 5 Minuten
Kurzfassung: Die Grundversorgung ist der Tarif, in den jeder Haushalt automatisch fällt, der nie aktiv einen Stromvertrag gewählt hat — nach dem Einzug, nach einer Anbieterpleite, oder einfach seit Jahrzehnten. Sie ist gesetzlich garantiert (§ 36 EnWG), aber fast immer der teuerste Tarif am Ort: 40 bis 43 Cent pro kWh gegenüber rund 25 Cent für Neukunden. Rund 23 % aller Stromhaushalte zahlen diesen Preis, überdurchschnittlich oft Rentner und Haushalte mit unter 2.500 € Einkommen. Der Ausstieg: zwei Wochen Kündigungsfrist, keine Mindestlaufzeit, der neue Anbieter erledigt es. Halte bereit: Postleitzahl und Jahresverbrauch in kWh.
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Vier Anzeichen, dass du in der Grundversorgung bist
- Dein Anbieter sind die Stadtwerke oder der örtliche Regionalversorger — und du kannst dich nicht erinnern, je einen Vertrag unterschrieben zu haben.
- Auf der Abrechnung steht „Grundversorgung“, „Allgemeiner Tarif“, „Basis“ oder „Ersatzversorgung“. Manche Versorger nennen den Tarif „Klassik“ oder „Komfort“ — der Arbeitspreis verrät ihn: über 35 Cent/kWh ist 2026 fast immer Grundversorgung.
- Du bist eingezogen und hast dich um nichts gekümmert. Der Zähler lief, irgendwann kam eine Rechnung — vom Grundversorger.
- Dein früherer Anbieter hat die Belieferung eingestellt (wie mehrere Billiganbieter Ende 2021). Dann bist du automatisch in der Ersatzversorgung gelandet und nach drei Monaten in der Grundversorgung.
Trifft ein Punkt zu, schau auf die letzte Jahresabrechnung: Arbeitspreis in Cent/kWh und Grundpreis pro Monat. Diese zwei Zahlen sind dein Vergleichsmaßstab.
Warum die Grundversorgung so teuer ist
Der Grundversorger ist per Gesetz das Energieunternehmen, das in deinem Netzgebiet die meisten Haushalte beliefert. Er muss jeden nehmen (§ 36 EnWG) — auch Kunden mit schlechter Zahlungsmoral, auch solche, die morgen wieder gehen. Dieses Risiko und die Bequemlichkeit seiner Kunden preist er ein. Dazu kommt: Wer nie wechselt, vergleicht auch nicht. Die Grundversorgung steht in keinem Wettbewerb, also muss sie nicht günstig sein.
2026 hat sich die Lücke noch vergrößert: Die Stromnetzentgelte sind zum Jahreswechsel um bis zu 22 % gesunken. Neukundentarife haben das weitergegeben, viele Grundversorgungstarife nur zum Teil. Ergebnis: rund 18 Cent Unterschied pro Kilowattstunde — bei 2.500 kWh sind das rund 450 € im Jahr, bei 4.000 kWh bis zu 850 €.
Raus aus der Grundversorgung: so einfach ist es wirklich
- Kündigungsfrist: zwei Wochen (§ 20 StromGVV). Keine Mindestlaufzeit, keine Kündigungsgebühr, kein Kleingedrucktes.
- Der neue Anbieter kündigt für dich. Du schließt online ab, gibst Zählernummer und Verbrauch an — den Rest macht er.
- Der Strom fließt weiter. Der Wechsel passiert nur auf dem Papier; an Zähler und Leitung ändert sich nichts. Und sollte je ein Anbieter ausfallen, springt genau dieser Grundversorger wieder ein — das ist sein gesetzlicher Job.
- Dauer: etwa zehn Minuten für den Vergleich plus zwei bis vier Wochen bis zum Lieferbeginn.
Prüf auch den Vertrag deiner Eltern
Die Grundversorgung trifft überdurchschnittlich oft Menschen über 65 und Haushalte mit kleinem Einkommen — die, die seit 30 Jahren „bei den Stadtwerken“ sind, weil das immer so war. Für viele ist „Anbieter wechseln“ mit Unsicherheit verbunden: Fällt der Strom aus? Ist das seriös? Was, wenn etwas schiefgeht?
Deshalb ist der wirksamste Wechsel oft nicht dein eigener, sondern der, den du für deine Eltern oder Großeltern in die Wege leitest. Drei Fragen genügen beim nächsten Besuch: Wer schickt euch die Stromrechnung? Was steht als Arbeitspreis drauf? Habt ihr je gewechselt? Liegt der Preis über 35 Cent, sind es bei einem Zwei-Personen-Haushalt rund 450 € im Jahr — Jahr für Jahr. Den Vergleich könnt ihr gemeinsam am Küchentisch machen, in zehn Minuten.
Ersatzversorgung: die noch teurere Schwester
Wer Strom verbraucht, ohne einen Vertrag zu haben — etwa nach dem Einzug oder nach einer Anbieterpleite — landet zuerst in der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Sie darf maximal drei Monate dauern und ist seit 2022 oft teurer als die Grundversorgung, weil der Versorger dafür kurzfristig Strom einkaufen muss. Danach geht es automatisch in die Grundversorgung über. Beides ist gesetzlich vorgesehen, damit niemand ohne Strom dasteht — aber beides ist eine Zwischenlösung, kein Tarif zum Bleiben. Beim Umzug gilt deshalb: Strom vorher anmelden.
Häufige Fragen
Wie finde ich heraus, ob ich in der Grundversorgung bin?
Schau auf die letzte Jahresabrechnung: Steht dort „Grundversorgung“, „Allgemeiner Tarif“ oder ein Arbeitspreis über 35 Cent/kWh, bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit drin. Im Zweifel beim Versorger anrufen und nach der Tarifbezeichnung fragen.
Wie schnell komme ich aus der Grundversorgung raus?
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen (§ 20 StromGVV), eine Mindestlaufzeit gibt es nicht. Der neue Anbieter übernimmt die Kündigung; der Lieferbeginn liegt meist zwei bis vier Wochen nach dem Abschluss.
Ist die Grundversorgung nicht sicherer als ein Billiganbieter?
Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet zu liefern — das stimmt. Aber diese Sicherheit hast du auch als Wechsler: Fällt dein Anbieter aus, springt derselbe Grundversorger automatisch ein (§§ 36, 38 EnWG). Du zahlst also für eine Sicherheit, die du ohnehin hast.
Was ist der Unterschied zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung?
Die Ersatzversorgung greift, wenn du Strom ohne Vertrag beziehst, dauert maximal drei Monate und ist oft noch teurer. Danach fällst du automatisch in die Grundversorgung. Beides sind Auffangtarife, keine Tarife zum Bleiben.
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Mehr: Stromanbieter wechseln — die Übersicht · Jahresabrechnung lesen · Spartaktik-Index
Quellen: Anteil der Haushalte in der Grundversorgung (23 % Strom, 16 % Gas), Alters- und Einkommensverteilung und Mehrkosten bis 500 € pro Haushalt: Verbraucherzentrale Bundesverband, Januar 2026. Preisspanne Grundversorgung 40–43 ct/kWh gegenüber rund 24,5–27 ct/kWh für Neukunden: Preisübersichten der Vergleichsportale, Stand August 2026. Netzentgelt-Rückgang 2026: Bundesnetzagentur. Rechtsgrundlagen: §§ 36, 38 EnWG, § 20 StromGVV.