Gaspreiserhöhung bekommen? 1 Cent mehr sind 200 € im Jahr — und du darfst sofort kündigen
Stand: 20.09.2026 · Lesezeit: 5 Minuten
Kurzfassung: Gaspreiserhöhungen kommen fast immer im Herbst — kurz bevor du das meiste Gas verbrauchst. Weil ein Haushalt mit Gasheizung 14.000 bis 20.000 kWh im Jahr braucht, ist schon eine kleine Erhöhung ein großer Betrag: 1 Cent pro kWh = 200 € im Jahr bei 20.000 kWh. Das Gesetz gibt dir dafür ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist (§ 41 Abs. 5 EnWG — gilt für Gas genauso wie für Strom), auch wenn dein Vertrag noch lange läuft. Es endet an dem Tag, an dem der neue Preis wirksam wird. Halte bereit: den Brief, die Postleitzahl und deinen Jahresverbrauch in kWh.
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Erst rechnen: Was kostet dich diese Erhöhung?
Der Brief nennt Cent-Beträge, weil Cent-Beträge harmlos klingen. Rechne sie in Euro um: Erhöhung in Cent × Jahresverbrauch ÷ 100.
| Erhöhung | 7.000 kWh (50 m²) | 14.000 kWh (100 m²) | 20.000 kWh (Haus) |
|---|---|---|---|
| + 0,5 ct/kWh | 35 € | 70 € | 100 € |
| + 1 ct/kWh | 70 € | 140 € | 200 € |
| + 2 ct/kWh | 140 € | 280 € | 400 € |
| + 3 ct/kWh | 210 € | 420 € | 600 € |
Dann die zweite, wichtigere Rechnung: dein neuer Preis gegen den Marktpreis. Neukunden zahlen im September 2026 im Schnitt rund 11 Cent pro kWh, die günstigsten Tarife liegen unter 10 Cent. Steht in deinem Brief ein neuer Arbeitspreis von 13 Cent, zahlst du bei 20.000 kWh rund 400 € mehr als nötig — jedes Jahr, in dem du bleibst. Ob sich der Wechsel lohnt, entscheidet nicht die Höhe der Erhöhung, sondern dieser Abstand.
So sieht der Brief aus — und was drinstehen muss
Auf dem Umschlag steht nicht „Preiserhöhung“. Im Betreff steht „Preisanpassung“, „Wichtige Information zu Ihrem Erdgasvertrag“ oder „Ihr neuer Abschlag ab Januar“. Der Brief muss dich mindestens einen Monat vor dem Stichtag erreichen (in der Grundversorgung sechs Wochen, § 5 GasGVV) und ausdrücklich auf dein Kündigungsrecht hinweisen. Drei Stellen suchst du:
- Neuer Arbeitspreis in Cent/kWh und neuer Grundpreis — meist in einer kleinen Tabelle „bisher / neu“. Achte auf brutto oder netto.
- Der Stichtag, ab dem der neue Preis gilt. Das ist deine Frist — typisch sind der 1. November, der 1. Dezember und der 1. Januar.
- Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. Er ist Pflicht. Fehlt er, ist die Erhöhung angreifbar; die Verbraucherzentrale hilft bei der Prüfung.
Fünf Schritte — in dieser Reihenfolge
- Stichtag in den Kalender. Deine Kündigung muss vor diesem Tag beim Anbieter angekommen sein.
- Erst den neuen Tarif abschließen — im Vergleich oben. Filter: Preisgarantie mindestens 12 Monate (sie muss den nächsten Winter abdecken), keine Vorkasse, Bonus herausrechnen. Als Lieferbeginn gibst du den Stichtag an.
- Dann selbst kündigen, in Textform. Normalerweise kündigt der neue Anbieter für dich — bei einer Sonderkündigung nicht darauf verlassen: Seine Kündigung geht „zum nächstmöglichen Termin“ raus und kann die Frist verfehlen.
- Bestätigung mit Vertragsende verlangen und aufheben.
- Gaszähler am Stichtag fotografieren — mit Datum. Im Winter laufen an einem kalten Tag 80 bis 120 kWh durch; ein geschätzter Zählerstand kann dich spürbar Geld kosten.
„Mitten im Winter wechseln — ist das nicht riskant?“
Nein. Beim Wechsel wird nichts abgeklemmt und nichts umgebaut; Leitung, Zähler und Netzbetreiber bleiben dieselben. Sollte zwischen altem und neuem Vertrag doch einmal eine Lücke entstehen, beliefert dich automatisch der örtliche Grundversorger (§ 36 EnWG), bei einem Anbieterausfall greift die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Das ist dann teurer, aber nie kalt. Riskant ist im Winter nur eines: erst kündigen und dann suchen. Wer ohne neuen Vertrag kündigt, heizt zum Grundversorgungspreis von im Schnitt 13,6 Cent — ausgerechnet in den Monaten mit dem höchsten Verbrauch.
Sonderfall Grundversorgung: Du brauchst gar kein Sonderkündigungsrecht
Steht auf deiner Rechnung „Grundversorgung“ oder „Allgemeiner Tarif“, kannst du jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 GasGVV) — mit oder ohne Preiserhöhung. Hier überlässt du die Kündigung einfach dem neuen Anbieter. Rund 16 % der Gashaushalte sind in diesem Tarif, viele ohne es zu wissen. Was der Wechsel aus der Grundversorgung bringt, steht in der Übersicht.
Und wenn der neue Abschlag das eigentliche Problem ist?
Oft kommt mit der Preiserhöhung ein höherer monatlicher Abschlag. Der Abschlag ist aber kein Preis, sondern eine Vorauszahlung — er muss zu deinem Verbrauch passen, nicht zur Vorsicht des Anbieters. Wie du den richtigen Abschlag ausrechnest und die Jahresabrechnung prüfst, steht auf der Heizkosten-Seite.
Häufige Fragen
Gilt § 41 EnWG wirklich auch für Gas?
Ja. Das Energiewirtschaftsgesetz regelt Strom- und Gaslieferverträge mit Haushaltskunden gemeinsam. § 41 Abs. 5 EnWG gibt dir bei jeder einseitigen Preisänderung das Recht, ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen.
Ich habe eine Preisgarantie — darf der Anbieter trotzdem erhöhen?
Bei einer eingeschränkten Preisgarantie ja, soweit Steuern, Abgaben oder Netzentgelte steigen — die sind meist ausgenommen. Dein Sonderkündigungsrecht besteht trotzdem, denn auch das ist eine einseitige Preisänderung.
Bis wann muss die Kündigung beim Anbieter sein?
Vor dem Tag, an dem der neue Preis gilt. Entscheidend ist der Zugang beim Anbieter, nicht das Absendedatum. Eine E-Mail mit Sendenachweis reicht; verlange eine Bestätigung.
Ich bin Mieter mit Gasetagenheizung — gilt das auch für mich?
Ja. Läuft der Gasvertrag auf deinen Namen, hast du dieselben Rechte wie ein Eigentümer. Nur bei einer Zentralheizung hat der Vermieter den Vertrag — dann kommt die Erhöhung über die Nebenkostenabrechnung bei dir an.
Die Frist ist schon abgelaufen — was jetzt?
Dann gilt die normale Kündigungsfrist deines Vertrags. Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist das höchstens ein Monat. Schau in die Vertragsunterlagen und trag dir den frühesten Termin ein — der neue Anbieter kündigt dann für dich.
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Mehr: Gasanbieter wechseln — die Übersicht · Heizkosten, Abschlag & Verbrauch · Strompreiserhöhung · Spartaktik-Index
Quellen: § 41 Abs. 5 EnWG (Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Preisänderung, Unterrichtung spätestens einen Monat vorher), § 5 GasGVV (sechs Wochen Ankündigung in der Grundversorgung), § 20 GasGVV (zwei Wochen Kündigungsfrist in der Grundversorgung), §§ 36, 38 EnWG (Grund- und Ersatzversorgung); Hinweise der Verbraucherzentrale zum Sonderkündigungsrecht. Durchschnittspreise Gas (Grundversorgung 13,6 ct/kWh, Neukunden rund 11 ct/kWh) nach den Preisübersichten der Vergleichsportale, Stand September 2026. Gasnetzentgelte 2026 (im Schnitt rund +11 %) und CO₂-Preis-Korridor 55–65 €/t (§ 10 BEHG): Branchenauswertungen zum Jahreswechsel 2025/26. Rechenbeispiele: eigene Berechnung, nur Arbeitspreis.